|
Satzung Tennisclub Rengsdorf e. V.
§ 1 - Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Rengsdorf e. V. Er wurde am 26.06.1965 gegründet. Sein
Sitz ist Rengsdorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied
eingetragen. Die Clubfarben sind grün-weiß.
§ 2 -
Zweck des Vereins
2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports als Breitensport. Der Satzungszweck wird
insbesondere
durch intensive Förderung
des
Jugend- und Mannschaftssports
verwirklicht.
Der
Tennisclub TC Rengsdorf e.V. mit Sitz in Rengsdorf verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§
3 - Verbandszugehöhrigkeit
1. Der
Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und des Tennisverband
Rheinland e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich
verbindlich deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen.
§ 4 -
Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr
§ 5 - Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht
aus
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in eine passive
Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich
nur zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich.
3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Eine
Umwandlung in eine aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an
den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich.
4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn
des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein
oder den Sport verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
Sie sind von
der Beitragspflicht befreit.
§ 6 - Aufnahme des Mitglieds
1. Die Beitrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (s) gesetzlichen
Vertreter (s) nachweisen.
2. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die
Mitgliedschaft.
§ 7 - Rechte des Mitglieds
1. Dem passiven Mitglied steht das Recht, an sportlichen
Veranstaltungen teilzunehmen, nicht zu.
2. Gegen Zahlung der jeweils gültigen Gastgebühr
kann das passive Mitglied auf der Anlage des TCR Tennis spielen. Für das
passive Mitglied gelten hier die Regeln der Gastspielordnung.
3. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18.
Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht.
§ 8 - Pflichten des Mitglieds
1. Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung sich
ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen
Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.
2. Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen
gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.
3. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind
zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 9 - Beiträge des Mitglieds
1. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen und
wird im Bankeinzugsverfahren erhoben.
2. Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und evtl.
Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung innerhalb einer Beitragsordnung
für jeweils 2 Jahre festgelegt.
§ 10 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt
oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an
den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen, auch nach der Kündigungsfrist, Mitglieder austreten lassen.
3. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des
Sports, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise
verstößt, kann - nach vorheriger Anhörung - durch den Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste
Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
4. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von
14 Tagen schriftlich Berufung beim Ehrenrat einlegen. Aus- getretene und
ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre
Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§ 11 - Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
- die
Mitgliederversammlung
§ 12 - Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung, sein Stellvertreter, beruft alljährlich im ersten Quartal eine
ordentliche Mitgliederversammlun( Jahres- hauptversammlung ) ein. Zu dieser
sind die Mitglieder zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen. Soweit in dieser Satzung nichts anderes gesagt wird, ist die
Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie ist
insbesondere zuständig für:
-
Entgegennahme des
Geschäftsberichtes des Vorstands.
- Entgegennahme
des Kassenberichts
-
Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Wahl
des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Festlegung
der Vereinsbeiträge und Gebühren
- Genehmigung
des Haushaltsplans
- Behandlung
der Anträge der Mitglieder
In
dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen.
Er
ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens 1/5 der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine
außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. Die Einladung
erfolgt nach Maßgabe von § 12.1.
2. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung
müssen dem Vorsitzenden eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit
Begründung mitgeteilt werden. Diese Anträge sind zu Beginn der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
3. Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung
auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegeben
Stimmen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
5. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit es in dieser Satzung nicht
anders bestimmt ist.
6. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur
von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist der Bewerber, der die
einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
7. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie
über eine Veräußerung oder dauerhafte Nutzungsänderung von unbeweglichem
Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 13 - Der Vorstand
1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er
besteht aus:
- dem
Vorsitzenden (Präsident)
- dem
stellvertretenden Vorsitzenden
2. Der Beirat besteht aus:
- dem
Kassenwart (Schatzmeister)
- dem
Haus- und Wirtschaftswart
3. Vorstand im Sinne von § 26.2 BGB sind alle Mitglieder
nach § 13.1. Daneben sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des
Vorsitzenden einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß
der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende
verhindert ist.
4. Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des
Haushaltsplans zu leisten.
5. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auf
alle Fälle bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung im Amt.
6. Der Vorstand soll durch eine Geschäftsordnung die
Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln.
Er kann Vereinsmitgliedern schriftlich Vollmachten für begrenzte Aufgaben
erteilen.
7. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und
Kommissionen aus qualifizierten Mitgliedern berufen oder durch die
Mitgliederversammlung bilden lassen. Der Vorstand kann Mitglieder des Beirats,
die vor Ablauf ihrer Amtszeit freiwillig aus dem Beirat ausgeschieden sind,
durch Mitglieder seiner Wahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzen.
8. Sitzungen des Vorstand werden vom Vorsitzenden
einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder aber, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
9. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds.
§ 14 - Rechnungsprüfung
1. Die Rechnungsprüfer werden jeweils von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die
Pflicht, mindestens einmal im Jahr ( in jedem Fall zum 31.12. ) die
Rechnungsunterlagen des Vereins zu prüfen und die Ausgaben mit den genehmigten
Haushaltsplänen zu vergleichen. Dem Vorstand sind die Ergebnisse schriftlich
mitzuteilen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.
§ 15 - Ehrenrat
1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten
unter den Mitgliedern aufzuklären und zu schlichten, soweit er deswegen
angerufen wird. Auf Ersuchen eines ausgeschlossenen Mitglieds hat der Ehrenrat
endgültig über den Ausschluss zu entscheiden.
2.
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Verein mindestens zehn Jahre
angehören. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht Mitglieder des Vorstands
sein.
§ 16 - Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim
Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
fällt das Reinvermögen an die Ortsgemeinde Rengsdorf, die es ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Reinvermögen im Sinne dieser
Regelung besteht aus dem Vereinsvermögen abzüglich bestehender Verpflichtungen
des Vereins.
§ 17 -
Inkrafttreten der Satzung
1. Die vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das
Vereinsregister in Kraft.
§ 18 -
Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus der
Mitgliedschaft zum Verein ergebenden Verpflichtungen ist Neuwied.
Rengsdorf, 26.
Februar 2010
Joachim Langhard
Präsident
|